AGB der KFZ TECHNIK EULE GBR

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kauf-, Montage-, Reparatur- und Wartungsleistungen

Stand: 12.10.2025

I. Geltungsbereich, Begrifflichkeiten, Vorrang individueller Abreden

1. Diese AGB gelten für alle Verträge über den Verkauf von Waren (Teilen/Zubehör), die Montage, Reparatur- und Wartungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen sowie für Kostenvoranschläge der KFZ TECHNIK EULE GBR (nachfolgend: Auftragnehmer).

2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang.

3. Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Kunden sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

II. Auftragserteilung (Werkstattaufträge)

1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen sowie der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.

2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.

3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen sowie Probefahrten und Überführungsfahrten durchzuführen. Reparaturen können – nach Wahl des Auftragnehmers – auch durch eine geeignete Drittwerkstatt ausgeführt werden.

4. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. Dies gilt nicht für auf Geld gerichtete Ansprüche. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Abtretungsregelungen, soweit kein schützenswertes Interesse des Auftragnehmers einer Abtretung entgegensteht.

III. Angebote und Vertragsschluss (Warenverkauf und Werkleistungen)

1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, durch Ausführung der Leistung oder Auslieferung/Übergabe der Ware zustande. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Bestätigung in Textform.

2. Maßgeblich sind die am Tag des Vertragsschlusses gültigen Preise inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer ab Lager, sofern nichts anderes vereinbart ist. Erfolgt die Lieferung/Leistung später als vier Monate nach Vertragsschluss und liegt die Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers (z. B. Lieferengpässe beim Zulieferer), ist der Auftragnehmer berechtigt, den am Liefertag gültigen Listenpreis zu berechnen.

3. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweis auf beim Auftragnehmer ausliegende Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.

IV. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag (Werkleistungen)

1. Verlangt der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, ist ein schriftlicher Kostenvoranschlag erforderlich, in dem Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen sind. An diesen Kostenvoranschlag ist der Auftragnehmer drei Wochen gebunden.

2. Leistungen zur Erstellung eines Kostenvoranschlags können berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Werden die Arbeiten anschließend beauftragt, werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Schlussrechnung verrechnet.

3. Der auf Grundlage eines Kostenvoranschlags vereinbarte Gesamtpreis darf nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

4. Umsatzsteuer ist in Kostenvoranschlag/Rechnung gesondert auszuweisen.

V. Lieferung, Lieferfristen, höhere Gewalt; Gefahrenübergang

1. Lieferfristen gelten als unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet. Der Lieferverzug aufgrund ausbleibender, verspäteter oder unzureichender Belieferung durch Drittlieferanten, die der Auftragnehmer mit der gebotenen Sorgfalt ausgewählt hat, ist vom Auftragnehmer nicht zu vertreten; in diesen Fällen verlängern sich Fristen um den Zeitraum der Behinderung. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über Verzögerungen.

2. Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturereignisse, Epidemien/Pandemien, Krieg, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, erhebliche Betriebsstörungen, Transportstörungen) führen zur angemessenen Verlängerung vereinbarter Fristen; Schadensersatzansprüche hieraus sind ausgeschlossen, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht.

3. Gefahrenübergang beim Warenverkauf:

  • Gegenüber Unternehmern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe an den Spediteur/Frachtführer (Versendungskauf) oder mit Übergabe an den Auftraggeber über.
  • Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr erst mit Übergabe an den Verbraucher über. Gerät der Verbraucher in Annahmeverzug, geht die Gefahr mit Eintritt des Verzuges über.

VI. Fertigstellung (Werkleistungen) und Verzögerung

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändern oder erweitern sich die Arbeiten gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und führt dies zu Verzögerungen, teilt der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin mit.

2. Gerät der Auftragnehmer bei Reparaturaufträgen mit einem schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin schuldhaft länger als 24 Stunden in Verzug, stellt der Auftragnehmer – nach seiner Wahl – ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug kostenfrei nach den hierfür gültigen Bedingungen zur Verfügung oder erstattet 80% der Kosten eines tatsächlich in Anspruch genommenen, möglichst gleichwertigen Mietfahrzeugs. Nach Meldung der Fertigstellung ist das Ersatz-/Mietfahrzeug unverzüglich zurückzugeben. Weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen; Ziffer XII. bleibt unberührt. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann statt der Gestellung/Erstattung der entstandene Verdienstausfall ersetzt werden.

3. Die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 2 gelten nicht bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

4. Bei Verzögerungen infolge höherer Gewalt/Betriebsstörungen ohne Verschulden des Auftragnehmers bestehen keine Ansprüche auf Schadensersatz oder Gestellung eines Ersatzfahrzeugs; der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber, soweit möglich.

VII. Abnahme (Werkleistungen) und Annahmeverzug

1. Die Abnahme des Auftragsgegenstands erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 6 Werktagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung/Übersendung der Rechnung abzuholen. Erfolgt keine Abnahme, kann der Auftragnehmer die gesetzlichen Rechte (u. a. Aufbewahrung, Selbsthilfeverkauf, Rücktritt, Schadensersatz) geltend machen.

3. Nach Ablauf der Frist berechnet der Auftragnehmer Standgeld und Verzugszinsen. Das Standgeld beträgt mindestens 20,00 EUR pro Stellplatz und Kalendertag. Weitere Aufbewahrungs- und Verwahrungskosten können anfallen; Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4. Nach fruchtlosem Ablauf einer weiteren Nachfrist von 6 Werktagen ist der Auftragnehmer zum Rücktritt und zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt; der Schadensersatz beträgt mindestens 10% des Auftrags-/Kaufpreises, es sei denn, der Auftraggeber weist einen geringeren Schaden nach oder der Auftragnehmer einen höheren.

VIII. Warenrücknahme; Widerruf (nur Verbraucher)

1. Warenrücknahmen außerhalb gesetzlicher Gewährleistungs-/Widerrufsrechte erfolgen nur nach vorheriger Vereinbarung und im Ermessen des Auftragnehmers. Die Rückgabe hat in Originalverpackung, vollständig und auf Risiko des Auftraggebers zu erfolgen. Rücksendungen sind ausreichend frankiert/frachtfrei an den Auftragnehmer zu adressieren.

2. Nach Wareneingang und Prüfung wird eine Gutschrift erteilt; eine Wiedereinlagerungsgebühr von 15% des Warenwertes (mindestens 25,00 EUR) wird einbehalten.

3. Widerruf nach Verbraucherrecht: Macht ein Verbraucher sein gesetzliches Widerrufsrecht wirksam, trägt er die unmittelbaren Kosten der Rücksendung, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache 40,00 EUR nicht übersteigt oder wenn bei höherem Preis die Gegenleistung/Zahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht wurde.

IX. Berechnung von Werkleistungen; Tauschverfahren

1. In Rechnungen sind Preise/Preisfaktoren für jede technisch abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Teile und Materialien gesondert auszuweisen. Abholung/Zustellung des Fahrzeugs erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers; die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.

2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlags ausgeführt, genügt eine Bezugnahme hierauf; zusätzliche Arbeiten werden gesondert aufgeführt und berechnet.

3. Beim Tauschverfahren setzt die Berechnung des Tauschpreises voraus, dass das ausgebauten Aggregat/Teil dem Lieferumfang entspricht und sich in einem wiederaufbereitungsfähigen Zustand befindet.

X. Zahlung, Fälligkeit, Teilzahlungen

1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme/Übergabe und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung sofort in bar oder per vereinbartem bargeldlosen Zahlungsmittel fällig, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Meldung der Fertigstellung und Zugang der Rechnung.

2. Reparaturrechnungen sind sofort fällig. Teilzahlungen sind nur gegen Gestellung eines angemessenen Pfands/Sicherheiten möglich; die Annahme von Teilzahlungen steht im Ermessen des Auftragnehmers.

3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu; hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis.

XI. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers

1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.

2. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen und wenn der Gegenstand dem Auftraggeber gehört.

XII. Gewährleistung und Nacherfüllung

1. Allgemeines; kundenseitig beigestellte Teile/Betriebsstoffe

Für vom Auftraggeber beigestellte Ersatzteile/Betriebsstoffe übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung oder Haftung für deren Beschaffenheit, Eignung und Folgeschäden, die aus deren Verwendung resultieren. Etwaige Mehrkosten (z. B. Mehraufwand, Aus- und Wiedereinbau) trägt der Auftraggeber.

2. Werkleistungen (Reparatur/Wartung)

Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren gegenüber Unternehmern in 12 Monaten ab Abnahme; gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht nach Gesetz eine kürzere Frist zulässig ist. Nimmt der Auftraggeber trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Ansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

3. Warenverkauf

Unternehmer: Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Ablieferung. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 2 Wochen ab Ablieferung in Textform anzuzeigen. Nach Wahl des Auftragnehmers erfolgt Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Nach zwei fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuchen kann der Unternehmer mindern oder vom Vertrag zurücktreten; Schadensersatz nur nach Maßgabe von Ziffer XIII. Geringfügige Mängel berechtigen nicht zum Rücktritt. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang trägt der Unternehmer.

Verbraucher: Bei neuer Ware beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate, bei gebrauchter Ware 12 Monate, jeweils ab Ablieferung. Zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung/Ersatzlieferung); bei Fehlschlagen Rücktritt oder Minderung nach Gesetz. Ein Rücktritt ist bei unerheblichen Mängeln ausgeschlossen. Offensichtliche Mängel sollen innerhalb von 2 Wochen ab Ablieferung angezeigt werden.

4. Verjährung von mangelbezogenen Schadensersatzansprüchen

Mangelbezogene Schadensersatzansprüche verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, es sei denn, es liegt Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vor, es wurde arglistig getäuscht, eine Garantie/Einstandspflicht übernommen oder das Produkthaftungsgesetz ist anwendbar.

XIIa. Zusatzkosten bei untauglichen Kundenmaterialien

Zusatzkosten und Pauschalen bei untauglichen, vom Auftraggeber beigestellten Teilen/Betriebsstoffen (gilt nur für mitgebrachtes Kundenmaterial)

Stellt sich im Zuge der Auftragsausführung heraus, dass vom Auftraggeber beigestellte Teile/Betriebsstoffe unpassend, untauglich oder nicht einbaufähig sind und der Auftragnehmer hierfür nicht verantwortlich ist, kann der Auftragnehmer folgende Positionen berechnen:

  • a) Pauschaler Schadensersatz für während der Öffnungszeiten entstehende Organisations-, Dispositions- und Stillstandskosten in Höhe von 10,00 EUR je Öffnungsstunde.
  • b) Bei aufwändigen Reparaturen eine Mindestvergütung von 4 Arbeitsstunden, wenn ein (vorläufiger) Zusammenbau mit Altteilen aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
  • c) Hebebühnen-Blockierpauschale von 100,00 EUR je Kalendertag, wenn das Fahrzeug aufgrund der Untauglichkeit des beigestellten Materials die Hebebühne belegen muss.

Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens, dem Auftragnehmer der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Gesetzliche und vertragliche Ansprüche des Auftragnehmers (einschließlich Aufwendungsersatz) bleiben unberührt.

XIII. Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

2. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Durchschnittsschaden begrenzt.

3. Bei einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen, sofern der Auftraggeber Unternehmer ist.

4. Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen; Ziffer 1 bleibt unberührt.

5. Der Verlust von Geld, Wertpapieren und Wertsachen jeglicher Art im Fahrzeug, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen wurden, ist ausgeschlossen.

XIV. Besondere Regelungen bei Tuning/Fahrzeugänderungen

1. Auf Wunsch des Auftraggebers vorgenommene Leistungssteigerungen, Softwareanpassungen, Fahrwerks-/Abgasanlagenänderungen oder sonstige technische Fahrzeugänderungen (Tuning) können Auswirkungen auf Betriebserlaubnis, Garantie-/Gewährleistungsansprüche des Fahrzeugherstellers, Versicherungsschutz und Emissions-/Geräuschwerte haben. Der Auftraggeber ist für erforderliche Eintragungen/Abnahmen (z. B. TÜV/DEKRA) und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften selbst verantwortlich.

2. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, Nutzungsausfälle, Rechtsnachteile (z. B. Erlöschen der Betriebserlaubnis, Verlust von Versicherungsschutz) oder Folgekosten, die aus der Verwendung des Fahrzeugs im Straßenverkehr ohne erforderliche Eintragung/Abnahme oder aus einer nicht bestimmungsgemäßen Nutzung (z. B. Renn-/Trackbetrieb) entstehen, soweit kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers vorliegt.

3. Leistungsangaben bei Tuning beruhen auf Erfahrungswerten/Prüfstandsmessungen unter bestimmten Bedingungen; Abweichungen sind möglich und stellen keinen Mangel dar, sofern die vertraglich vereinbarten Zielwerte im Rahmen üblicher Toleranzen erreicht werden.

XV. Eigentumsvorbehalt (Waren)

1. Gelieferte Waren, Zubehör, Ersatzteile und Aggregate bleiben bis zur vollständigen und unanfechtbaren Bezahlung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum des Auftragnehmers.

2. Gegenüber Unternehmern gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur Begleichung sämtlicher – auch künftig entstehender – Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Weiterveräußerungen dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen; die daraus entstehenden Forderungen tritt der Unternehmer bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes an den Auftragnehmer ab.

3. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer nach angemessener Fristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers herauszuverlangen, zu verwerten und sich aus dem Erlös zu befriedigen.

XVI. Werbezwecke: Foto-/Videoaufnahmen von Fahrzeugen

1. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer Foto-/Videoaufnahmen des Fahrzeugs zu Dokumentations- und Werbezwecken (z. B. Website, Social Media, Druckmedien) verwenden darf. Persönliche Daten (z. B. Kennzeichen) werden nach Möglichkeit unkenntlich gemacht, sofern nicht ausnahmsweise deren Darstellung vertraglich vereinbart ist.

2. Die Einwilligung kann der Auftraggeber jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widerrufen. Bereits veröffentlichte Inhalte bleiben von einem Widerruf unberührt, es sei denn, deren Entfernung ist dem Auftragnehmer zumutbar.

XVII. Schlussbestimmungen; Rechtswahl; Gerichtsstand; VSBG-Hinweis

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gegenüber Verbrauchern gelten die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vorrangig, sofern sie dem Verbraucher einen weitergehenden Schutz gewähren.

2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist ausschließlicher Gerichtsstand – soweit gesetzlich zulässig – das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht. Gerichtsstand ist Amtsgericht Euskirchen. Gesetzliche ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

3. Verbraucherstreitbeilegung (VSBG): Der Auftragnehmer ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

4. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen/undurchführbaren Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung; im Übrigen soll eine wirksame Bestimmung als vereinbart gelten, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

Hinweise zur Abwicklung von Mängeln/Nacherfüllung

Mängel sind beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer auf Wunsch eine Eingangsbestätigung in Textform aus.

Wird ein Fahrzeug wegen eines Mangels betriebsunfähig, ist vor Beauftragung eines Dritten die Zustimmung des Auftragnehmers einzuholen. Bei Zustimmung sind ausgebaute Teile für eine angemessene Frist bereitzuhalten; nachweislich erforderliche Reparaturkosten werden im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung erstattet. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

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